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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma R|S|P Reinhard Salaske & Partner Unternehmensberatung GmbH
(Stand: 1. Juli 2008)


1. Geltungsbereich


1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)gelten für alle Verträge, aufgrund derer die RSP Reinhard Salaske & Partner UnternehmensberatungGmbH (RSP) Leistungen im Bereich der Informationstechnologie (IT) erbringt.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers(im folgenden Kunde genannt) gelten nur, soweitsie von RSP ausdrücklich und schriftlich anerkanntworden sind.

1.3. Für einen Erfolg im werkvertraglichen Sinne hat RSP nur dann einzutreten, wenn dies vertraglichausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Im Zweifelerbringt RSP Dienstleistungen zur Unterstützungdes Kunden.

2. Angebote

2.1. Alle Angebote von RSP sind freibleibend. Vertragsabschlüsseund sonstige Vereinbarungenwerden erst durch schriftliche Bestätigung von RSPwirksam.

3. Durchführung des Vertrages

3.1. RSP unterstützt den Kunden im vertraglich vereinbartenUmfang. Die Vertragsparteien werden dieBeschreibung des Projektes sowie die genaue Leistungsbeschreibungschriftlich festlegen.

3.2. Im Rahmen der einzelvertraglichen Vereinbarungenbestimmt RSP die Art und Weise der Erbringungder vertraglichen Leistungen. Ein Weisungsrechtdes Kunden besteht nicht, jedoch wird RSPstets bemüht sein, den Wünschen des KundenRechnung zu tragen. Bei der zeitlichen Einteilungdes Projektes wird RSP die arbeitstechnischen undprojektbezogenen Anforderungen beachten.

3.3. RSP sichert zu, qualifiziertes, den Anforderungenentsprechendes Personal einzusetzen und dieGrundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung zubeachten. Im Rahmen dieser Vorgaben ist RSP berechtigt,seine Leistungen durch den Einsatz vonSubunternehmern zu erbringen.

3.4. Die Vertragsparteien werden im Rahmen der Zusammenarbeitihre An-sprechpartner nebst Stellvertreternverbindlich schriftlich benennen.

3.5. Zur Präzisierung der Veränderung des Vertragsgegenstandesoder der vertraglichen Rahmenbedingungenkann RSP Gesprächsprotokolle fertigen.Diese werden beiderseits verbindlich, wenn derKunde nicht spätestens zwei Wochen nach Zugangdem Inhalt des Gesprächsprotokolls schriftlich widerspricht.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichenMitwirkungshandlungen rechtzeitig und - soweitnicht anders vereinbart - kostenlos erbracht werden.

4.2. Erfolgt die Leistung beim Kunden oder einem vondiesem benannten Dritten, sind geeignete Arbeitsräumeeinschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel,Kommunikationsmittel, technische Anbindungund Daten sowie Datenerfassungskapazitäten undRechnerzeiten vom Kunden bereitzustellen.

4.3. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellte Hard- und Software sowie Datenträger freivon Viren sind.

4.4. Der Kunde wird einen Ansprechpartner benennen,der während der vereinbarten Arbeitszeit für das von RSP eingesetzte Personal zur Verfügung steht undverbindliche Erklärungen für den Kunden abgeben kann.

4.5. Der Kunde stellt RSP die notwendigen Unterlagenund Datenträger in der erforderlichen Anzahl kostenfreizur Verfügung.

5. Vertraulichkeit

5.1. Der Kunde und RSP verpflichten sich wechselseitigzur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen undInformationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnetoder erkennbar nicht für Dritte bestimmtsind. Sie werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeiternund für sie arbeitenden Subunternehmern auferlegen.

5.2. Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftlicheZustimmung von RSP ihm überlassene Angeboteund Vertragsunterlagen weder als Ganzes, nochin Teilen Dritten zugänglich oder bekannt gemachtwerden.

6. Terminabsprachen

6.1. Vereinbarte Leistungstermine und Fristen sind nurdann verbindlich, wenn sie von beiden Vertragsparteienim Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnetworden sind und von beiden Parteien durch Unterschriftbestätigt wurden.

6.2. Wird die Nichteinhaltung eines Termins oder einerFrist durch ein unvorhergesehenes Ereignis bestimmt,welches außerhalb des Einflussbereichesvon RSP liegt, so ist der Termin bzw. die Frist unterBerücksichtigung dieses Ereignisses neu zu berechnen.

7. Vergütung

7.1. Die Vergütung für die von RSP erbrachten Leistungenergibt sich aus den zwischen den Parteien getroffenenVereinbarungen. Soweit sich aus der Einzelvereinbarungkeine Regelung ergibt, gelten die im Rahmenvertrag festgeschriebenen Sätze. Im übrigengilt die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigeHonorarliste von RSP.

7.2. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart,erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage von Tätigkeitsberichtender von RSP eingesetzten Mitarbeiter.Der Kunde ist verpflichtet, den jeweiligen Einsatz derMitarbeiter durch Unterschrift auf dem Arbeitsbericht zu bestätigen.

7.3. Die Vergütung sowie die weitergehend vereinbartenKosten und Auslagen werden kalendermonatlichdurch RSP in Rechnung gestellt. Rechnungensind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fälligund zahlbar. Die Vergütung versteht sich jeweilszuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.4. Kostenvoranschläge und Aufwandsschätzungen durch RSP sind unverbindlich. Maßgeblich sindausschließlich die dem Kunden von RSP in Rechnunggestellten Arbeitsstunden auf Basis der Tätigkeitsberichte.Die Ansprüche von RSP richten sich ausschließlich nach dem tatsächlichen Umfangder erbrachten Leistungen

8. Werkvertrag

8.1. Soweit ausnahmsweise die Leistungserbringung imRahmen eines Werkvertrages vereinbart ist, geltendie gesetzlichen Bestimmungen der §§ 631 - 651 BGB.

8.2. Die Abnahme von Geräten oder Anlagen einschließlich Erweiterungen oder Abnahme von Software, zu deren Installation oder Implementierung RSP sich verpflichtet hat, erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck von RSP verwendeten Testverfahren keine Mängel anden Lieferungen oder Leistungen ergeben.

8.3. RSP ist auch wegen desselben Mangels zu mehrfacher Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

8.4. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung entfällt,wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemachtwird, der Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkungdes Kunden beruht oder wenn die Lieferungen oder Leistungen ohne durch RSP erteilte vorherige Zustimmung verändert werden. Beseitigt RSP auf Wunsch des Kunden einen solchen Mangel,so kann RSP eine angemessene Vergütungverlangen.

9. Arbeitsergebnisse

9.1. An allen schriftlichen oder maschinenlesbaren, unmittelbar für den Kunden geschaffenen Arbeitsergebnissenbesteht grundsätzlich ein ausschließliches,nicht übertragbares Nutzungsrecht zu Gunstendes Kunden.

9.2. Er darf die Ergebnisse aller von RSP im Zusammenhang mit der Einzelvereinbarung erbrachtenLeistungen nur für eigene interne betriebliche Zweckeverwenden und sie ohne vorherige schriftlicheEinwilligung von RSP weder an Dritte weitergeben,noch veröffentlichen.

9.3. RSP darf die Arbeitsergebnisse nur mit ausdrücklicherschriftlicher Zustimmung des Kunden weiterentwickelnund für andere Kunden nutzen.

10. Haftung

10.1. Die Haftung von RSP, deren Mitarbeitern oder Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen ist - gleich aus welchem Rechtsgrund - mit Ausnahme der Personenschädenauf grob fahrlässiges Verschulden oder Vorsatz beschränkt.

10.2. RSP haftet für fahrlässig verursachte Personenschädenbis zu einer Gesamthöhe von max. 1.000.000,00 € pauschal; für Sachschäden bis zu einer Gesamthöhe von max. 500.000,00 € pauschal, jedoch für Vermögensschäden nur in Höhe von max. 6.000,00 € pauschal, jeweils pro Schadensereignis.

10.3. RSP haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, RSP hat deren Vernichtung grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde hat sichergestellt, dass diese Daten aus Datenmaterial,das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. Der Kunde ist zu ausreichenden Datensicherungsmaßnahmen verpflichtet.

10.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit RSP aus gesetzlich zwingenden Vorschriften haftet.

10.5. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden derAuftragnehmerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit Schadensersatzansprüche in dem vorstehenden Umfang in Frage kommen, verjähren diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zuwelchem die ordnungsgemäße Leistung seitens RSP hätte erbracht werden müssen.

11. Vertragsbeendigung

11.1. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge von unbestimmter Dauer können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals gekündigt werden.

11.2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

11.3. Ist die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht von RSP zu vertreten, so erhält RSP neben der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen mindestens einen Betrag in Höhe von 30 % der Vergütung für die aufgrund der Kündigung nicht mehr ausgeführten Leistungen als Vertragsstrafe. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens vorbehalten.

12. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

12.1. Abänderungen der Vereinbarungen oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

12.2. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist 51643 Gummersbach.

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oderdieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.